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AGB

1. Mietpreis

Es gelten die Preise der bei Anmietung jeweils gültigen Preisliste. Kosten für Kraftstoff und Betankungsservice gehen zu Lasten des Mieters, sofern den Umzugstransporter nicht mit vollem Tank zurückgegeben wird. Der Mieter haftet für alle im Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen für die der Vermieter in Anspruch genommen wird, es sei denn, sie sind durch Verschulden des Vermieters verursacht worden. Ebenso trägt der Mieter etwaige anfallende Mautgebühren nach dem Autobahnmautgesetz.

2. Rückgabe des Fahrzeuges

Der Mieter ist verpflichtet, den Umzugstransporter bei Ablauf der Mietzeit am vereinbarten Ort zurückzugeben.Der Kilometerpreis wird berechnet nach dem Kilometerzählerstand, wenn der Mieter die inklusiven 100 Kilometer überschritten hat.

3. Zahlungsweise

Bei Anmietung ist eine Anzahlung mindestens in Höhe des zu erwartenden Endpreises zu leisten. Der Restbetrag ist bei Rückgabe des Mietfahrzeuges zu zahlen. Soweit der Mietpreis aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung kreditiert wird, ist er 14 Tage nach Rücknahme des Umzugstransporters fällig. Nach Verzugseintritt wird für jede Mahnung eine Gebühr von EUR 10 erhoben. Kommt der Mieter in Verzug, beträgt der Verzugszins 10 % über dem jeweiligen Basiszinssatz, mindestens aber 15 % jährlich. Der Mieter kann einen geringeren Verzugsschaden nachweisen. Wird bei Verzug des Mieters die Beauftragung eines Inkassobüros erforderlich, so hat der Mieter die dadurch entstandenen Kosten zu tragen, sofern er nicht erkennbar zahlungsunfähig oder unwillig war und auch sonst keine Einwendungen gegen den Anspruchsgrund erhoben hat.

4. Reservierung, Übernahme und Abbestellung

Reservierungen sind nur verbindlich für Preisgruppen, nicht für Fahrzeugtypen. Der Umzugswagen ist spätestens eine Stunde nach der vereinbarten Zeit zu übernehmen, danach ist Transporter-Aachen an die Reservierung nicht mehr gebunden. Abbestellungen müssen bis spätestens 24 Stunden vor Mietbeginn erfolgen. Geschieht das nicht, ist eine Entschädigung von 24 Stunden Mietpreis zu zahlen, es sei denn, das Fahrzeug konnte anderweitig vermietet werden.

5. Berechtigter Fahrer

Der Umzugswagen darf nur vom Mieter selbst, dem im Mietvertrag angegebenen Fahrer, den beim Mieter angestellten Berufsfahrern in dessen Auftrag, sowie von Familienangehörigen des Mieters gelenkt werden, sofern letztere das in der jeweils gültigen Preisliste festgesetzte Mindestalter haben. Voraussetzung ist immer der Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis. Der Mieter ist verpflichtet, auf Verlangen Namen und Anschrift aller Fahrer des Fahrzeuges bekannt zu geben, soweit diese nicht im Mietvertrag selbst genannt sind. Die Fahrer sind Erfüllungsgehilfen des Mieters.

6. Verbotene Nutzungen, Einreisebeschränkungen

I. Dem Mieter ist untersagt, den Umzugswagen zu nutzen:

a. zur Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests,

b. zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen,

c. zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind,

d. zur Weitervermietung,

e. für sonstige Nutzungen, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgehen.

II. Die Benutzung des Mietfahrzeuges ist nur innerhalb Europas gestattet. In den Ländern Großbritannien, Irland, Italien, Polen, Slowenien, Tschechien, Albanien, Baltische Republiken, Bulgarien, Griechenland, Island, Kanaren, Kroatien, Malta, Rumänien, Slowakei, Ungarn, Türkei und den sonstigen Nachfolgestaaten von Jugoslawien und der UdSSR und ist die einreisen untersagt.

7. Reparaturen

Reparaturen, die notwendig werden, um Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, dürfen vom Mieter bis zum Preise von EUR 50,– ohne weiteres, größere Reparaturen nur mit Einwilligung von Transporter-Aachen in Auftrag gegeben werden. Die Reparaturkosten trägt Transporter-Aachen gegen Vorlage der entsprechenden Belege, soweit der Mieter nicht für den Schaden haftet (siehe Ziffer 10).

8. Verhalten bei Unfällen

Der Mieter hat nach einem Unfall, Brand, Diebstahl, Wild- oder sonstigen Schaden sofort die Polizei zu verständigen. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Der Mieter hat Transporter-Aachen, selbst bei geringfügigen Schäden, unverzüglich einen ausführlichen schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstatten. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligen Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten.

9. Versicherungsschutz

Der Umzugstransporter ist gemäß den jeweils geltenden Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrversicherung versichert.

10. Haftung des Mieters

a. Bei Unfallschäden, Verlust, Diebstahl oder unsachgemäßer Bedienung des Mietfahrzeuges oder Verletzung vertraglicher Obliegenheiten gemäß Ziffer 5, 6 und 8 dieser Bedingungen haftet der Mieter für Reparaturkosten, bei Totalschaden für den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges abzüglich Restwert, sofern er oder der Fahrer den Schaden zu vertreten hat. Daneben hat der Mieter auch etwaige anfallenden Folgeschäden, insbesondere Wertminderung, Abschleppkosten, Sachverständigengebühren und eine Verwaltungskostenpauschale zu ersetzen.

b. Wird eine Haftungsbefreiung gegen Zahlung eines zusätzlichen Entgeltes vereinbart, stellt Transporter-Aachen den Mieter nach den Grundsätzen einer Vollkaskoversicherung mit nachfolgender Selbstbeteiligung für Schäden am Mietfahrzeug frei. Selbstbeteiligung = EUR 1000,00 je Schadensfall. Eine Liste der für das jeweilige Fahrzeug geltenden Selbstbeteiligung ist am Ort des Vertragsschlusses erhältlich. Diese Selbstbeteiligungen gelten nur, soweit keine davon abweichenden individuellen Vereinbarungen getroffen wurden.

c. Die Haftungsbefreiung entbindet nicht von den Verpflichtungen in Ziffern 5, 6 und 8 dieser Bedingungen. Der Mieter haftet voll bei Verletzung der vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere für Schäden, die bei Benutzung durch einen nicht berechtigten Fahrer (Ziff. 5) oder zu verbotenem Zweck (Ziff. 6) entstehen. Hat der Mieter Unfallflucht begangen oder seine Pflichten gemäß Ziffer 8 verletzt, haftet er ebenfalls voll, es sei denn, die Verletzung hat keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadenfalles. Ferner haftet der Mieter voll bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung des Schadens, insbesondere bei Alkohol bedingter Fahruntüchtigkeit sowie bei Schäden, die durch das Ladegut oder durch unsachgemäße Bedienung (z.B. Falschtankung) entstehen.

d. Bei Abschluss eines Teilkaskoschutzes haftet der Mieter insbesondere bei Glas- und Haarwildschäden, Brand, Entwendung, mit einer Selbstbeteiligung von EUR 550,- bzw. 750,- je Schadensfall.

e. Im Übrigen bleibt es bei der gesetzlichen Regelung.

Stand: 04/2013

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